1. Die von den Antragstellern eingelegte sofortige Beschwerde vom 08.10.2003 gegen den Abhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.09.2003, zugestellt am 06.10.2003, ist zulässig: Sie ist nach §§
2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Antragsgegner vorgebrachten außergebührenrechtlichen Einwendungen gegen die von den Antragstellern beantragte Vergütungsfestsetzung aus § 19 BRAGO sind unbeachtlich.
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