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Die Kläger sind als Radiologen in einer Gemeinschaftspraxis in K. niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Für Ärzte dieser Fachgruppe hatte der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen wegen der in diesem Bereich bestehenden Überversorgung Zulassungsbeschränkungen angeordnet. Der Gemeinschaftspraxis gehörte bis zum 31. Dezember 1993 auch eine Radiologin an. Auf ihren Antrag hin ruhte ihre Zulassung in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1993 (Beschluß der Beklagten vom 15. September 1993) und endete - nachdem der Zulassungsausschuß ein weiteres Ruhen abgelehnt hatte - durch ihren Verzicht am Jahresende 1993. Die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes beantragte sie nicht.
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