Der Kläger, der sich bisher erfolglos gegen den Beschluß des Disziplinarausschusses über die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von DM 3.000 wegen der Nichtvorlage von Unterlagen betr 44 Patienten gewandt hatte, hat mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) keinen Erfolg.
Seine Beschwerde, mit der er Verfahrensmängel und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nrn 3 und 1 Sozialgerichtsgesetz >SGG<) geltend macht, ist unzulässig, denn ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.
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