Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für den Zeitraum von November 2005 bis Juni 2006.
Die Klägerin ist seit dem 7. April 1999 bei der Beklagten als Raumpflegerin mit einem Monatslohn von zuletzt 650,00 Euro brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003 (RTV) Anwendung. Nach § 8 Ziff. 2 RTV wird, wenn Lohnperiode der Kalendermonat ist, der Lohn spätestens am 15. des folgenden Monats fällig. § 22 RTV lautet wie folgt:
" Ausschlussfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird."
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