BAG - Urteil vom 08.08.2000
9 AZR 418/99
Normen:
BGB §§ 615, 611 ; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes § 16;
Fundstellen:
AuA 2001, 238
AuA 2001, 426
BB 2001, 202
DB 2001, 436
NZA 2000, 1236
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 28.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 100/98
LAG Niedersachsen, vom 19.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 2647/98

Ausschlußfristen bei Bestandsstreitigkeiten

BAG, Urteil vom 08.08.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 418/99

DRsp Nr. 2000/10076

Ausschlußfristen bei Bestandsstreitigkeiten

»1. Tarifliche Verfallklauseln können bestimmen, daß die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen, erst mit der rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzprozeß beginnt. Die Gerichte für Arbeitssachen können diese Regelung nicht auf den Fall erstrecken, daß ein Arbeitnehmer wegen einer vom Arbeitgeber behaupteten Eigenkündigung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber einen Rechtsstreit über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses führt (Fortführung BAG 24. August 1999 - 9 AZR 804/98 - NZA 2000, 818). 2. Ein auf Weiterbeschäftigung gerichteter Klageantrag enthält auch dann keine gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, wenn in dem Antrag die Arbeitsbedingungen wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden und die Höhe des Stundenlohnes angegeben sind, zu denen die Weiterbeschäftigung erfolgen soll.«

Normenkette:

BGB §§ 615, 611 ; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt für Zeiten seiner Nichtbeschäftigung.