BAG - Urteil vom 03.12.1998
2 AZR 761/97
Normen:
BGB §§ 293 611 Abs. 1 § 615 Satz 1 ; MTV Redakteure (Manteltarifvertrag für Redakteure an Zeitschriften in der Bundesrepublik Deutschland und im Lande Berlin) § 15 Nr. 1, Nr. 4 ; TVG §§ 1 4 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 23.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1033/96
ArbG München, vom 29.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 12379/95

Ausschlussfrist für Vergütungsansprüche, die vom Ausgang eines Kündigungsrechtsstreits abhängen

BAG, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 2 AZR 761/97

DRsp Nr. 2002/14812

Ausschlussfrist für Vergütungsansprüche, die vom Ausgang eines Kündigungsrechtsstreits abhängen

1. Bei der Frage, ob eine verwendete Formulierung "eindeutig" ist, muss darauf abgestellt werden, dass der Wortlaut einzelner Bestimmungen nicht losgelöst von den übrigen Vorschriften zu betrachten ist, wobei der Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen ist, wie ihn die tarifunterworfenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennen können. 2. Nimmt man § 15 Nr. 1 Satz 3 und § 15 Nr. 4 MTV Redakteure gleichzeitig in den Blick, spricht mehr dafür, § 15 Ziff. 1 Satz 3 MTV eng und § 15 Ziff. 4 MTV weit zu interpretieren. Denn auch der tarifunterworfene Arbeitgeber wird im Regelfall - ebenso wie der Arbeitnehmer - davon ausgehen, mit der Entscheidung über die Kündigungsschutzklage werde gleichzeitig auch über deren wirtschaftlichen Hintergrund, also die Vergütungsansprüche, entschieden, das heißt diese würden mit Hilfe der Kündigungsschutzklage geltend gemacht und seien bei deren Erfolg noch zu erfüllen. Diesem Regelungsziel entspricht § 15 Ziff. 4 MTV zumindest im allgemeinen.

Normenkette:

BGB §§ 293 611 Abs. 1 § 615 Satz 1 ; MTV Redakteure (Manteltarifvertrag für Redakteure an Zeitschriften in der Bundesrepublik Deutschland und im Lande Berlin) § 15 Nr. 1, Nr. 4 ; TVG §§ 1 4 ;

Tatbestand: