BAG - Urteil vom 19.01.1999
9 AZR 637/97
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 ; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie vom 10. März 1989 in der Fassung vom 3. Juli 1994 § 10 Ziff. 5 b, § 15 Ziff. 1 b;
Fundstellen:
AP Nr. 34 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie
AP Nr. 34 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie
AuA 1999, 525
BAGE 90, 311
BB 1999, 1716
DB 1999, 1760
NZA 1999, 1107
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1175/96
ArbG Iserlohn, vom 14.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2504/95

Ausschlußfrist für Urlaubsgeldüberzahlung in der Druckindustrie

BAG, Urteil vom 19.01.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 637/97

DRsp Nr. 1999/9066

Ausschlußfrist für Urlaubsgeldüberzahlung in der Druckindustrie

»Haben die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld geregelt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß innerhalb der für tarifliche Geldansprüche vereinbarten Verfallfrist alle mit der Berechnung und Zahlung des Urlaubsgelds zusammenhängenden Fragen geklärt werden sollen. Dazu gehören insbesondere Streitigkeiten über die zutreffende Forderungshöhe. Nach Ablauf der Ausschlußfrist ist sowohl die Geltendmachung einer nicht vollständigen Erfüllung des Anspruchs als auch einer Überzahlung ausgeschlossen.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 ; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie vom 10. März 1989 in der Fassung vom 3. Juli 1994 § 10 Ziff. 5 b, § 15 Ziff. 1 b;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Rückzahlung von Urlaubsgeld verpflichtet ist.