Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Januar 2015 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13 884,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
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