BSG - Urteil vom 15.05.1991
6 RKa 37/89
Normen:
RVO § 368m Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; SGB V § 81 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 782

Ausschlußfrist für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in der Satzung einer Kassenärztlichen Vereinigung

BSG, Urteil vom 15.05.1991 - Aktenzeichen 6 RKa 37/89

DRsp Nr. 1998/7788

Ausschlußfrist für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in der Satzung einer Kassenärztlichen Vereinigung

1. Die Frist, die die Satzung einer Kassenärztlichen Vereinigung hinsichtlich des Beginns einer Ausschlußfrist für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf das "Bekanntwerden der Verfehlung" abstellt, kann erst mit dem Zeitpunkt beginnen, in welchem das Verhalten des Kassenarztes mit der für einen hinreichenden Tatverdacht erforderlichen Wahrscheinlichkeit als "Verfehlung" beurteilt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 368m Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; SGB V § 81 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer gegen den Kläger verhängten Disziplinarmaßnahme.