BAG - Urteil vom 21.03.2000
3 AZR 72/99
Normen:
BetrAVG §§ 9, 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 9 BetrAVG
BB 2000, 1148
BB 2000, 1356
DB 2000, 1236
KTS 2000, 451
NZA 2000, 835
VersR 2000, 917
ZIP 2000, 935
ZInsO 2001, 383
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1734/97
LAG Köln, vom 04.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 132/98

Ausschlußfrist für die Anmeldung von Versorgungsansprüchen oder -anwartschaften (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG)

BAG, Urteil vom 21.03.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 72/99

DRsp Nr. 2000/5161

Ausschlußfrist für die Anmeldung von Versorgungsansprüchen oder -anwartschaften (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG)

»1. Der PSV hat die dem Berechtigten zustehenden Versorgungsansprüche oder -anwartschaften schriftlich mitzuteilen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Unterbleibt die Mitteilung, so sind nicht nur Ansprüche, sondern auch Anwartschaften spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall anzumelden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BetrAVG). Auf den Eintritt des Versorgungsfalles kommt es nicht an. 2. Hat der Berechtigte einen Anwartschaftsausweis erhalten, ist der PSV nur durch die Verjährungsvorschriften (§ 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB) vor der Geltendmachung von Ansprüchen für lange zurückliegende Zeiträume geschützt.«

Normenkette:

BetrAVG §§ 9, 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, von welchem Zeitpunkt an der Beklagte für Versorgungsansprüche des Klägers einstehen muß.

Der Kläger ist am 18. Mai 1941 geboren. Er war vom 16. Juni 1969 bis zum 31. Mai 1983 bei der G GmbH & Co. KG, D, beschäftigt. Am 31. Mai 1983 wurde über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Dieses Unternehmen hatte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter Einschaltung einer Unterstützungskasse versprochen. Ab Vollendung des 65. Lebensjahres oder ab Eintritt der Invalidität sollte er 100,00 DM monatlich erhalten.