LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.07.2002
2 Sa 218/02
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 18.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1886/01

Ausschlussfrist; einzelvertragliche Ausschlussfrist; Wirksamkeit; überraschende Klausel

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.07.2002 - Aktenzeichen 2 Sa 218/02

DRsp Nr. 2003/5090

Ausschlussfrist; einzelvertragliche Ausschlussfrist; Wirksamkeit; überraschende Klausel

»1. Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit im Schuldrecht folgt, dass es grundsätzlich zulässig ist, Ausschlussfristen in einem Arbeitsvertrag zu vereinbaren. 2. Einzelvertragliche Ausschlussfristen werden aber dann nicht verbindlich, wenn sie überraschend sind. Bei der Prüfung sind alle Umstände zu berücksichtigen, auch das äußere Erscheinungsbild des Vertrages. 3. Wird ein Arbeitsvertrag auf einem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Formular vereinbart, das so gestaltet ist, dass das - dünne - Papier etwas durchscheinend ist, und auf dessen Vorderseite die Vertragsbestimmungen gut konstrastscharf gehalten sind, während die Vertragsbestimmungen auf der Rückseite in einem blassen Grau gedruckt sind, so dass sie nur noch mit Mühe zu lesen sind, so handelt es sich bei einer auf der Rückseite des Vertrages abgedruckten Ausschlussfristvereinbarung um eine überraschende Klausel. Diese wird nicht Vertragsbestandteil. 4. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber sich auch nicht darauf berufen, der Arbeitnehmer habe den Vertrag vor Unterschriftsleistung zu Hause prüfen können. Aufgrund der schlechten Lesbarkeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer die Rückseite des Vertrages zu Hause sorgfältig studiert hat.«

Normenkette:

BGB § 611 ; § ;