Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie ist nicht fristgerecht begründet worden und daher als nicht prozeßordnungsgemäß zu verwerfen.
Die Klägerin legte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 1994, das ihr am 23. Februar 1994 zugestellt worden war, am 14. März 1994 durch ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten Beschwerde ein (5 BJ 48/94). Sie nahm die Beschwerde am 27. Juni 1994 zurück.
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