BSG - Beschluß vom 22.08.1995
5 BJ 50/95
Normen:
BVerfGGÄndG 5 Art. 4 ; SGG § 66 Abs. 2 S. 1 § 160a Abs. 1 S. 2 § 160a Abs. 2 S. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 2 ; VwGO § 58 Abs. 1 § 58 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 1996, 747
MDR 1996, 414
SozR 3-1500 § 66 Nr. 5

Ausschlußfrist bei unterbliebener oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

BSG, Beschluß vom 22.08.1995 - Aktenzeichen 5 BJ 50/95

DRsp Nr. 1996/19418

Ausschlußfrist bei unterbliebener oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

Bei der Jahresfrist, die bei unterbliebener oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung zur Einlegung des Rechtsbehelfs eröffnet wird, handelt es sich um eine Ausschlußfrist, innerhalb derer der Rechtsbehelf sowohl eingelegt als auch begründet werden muß. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVerfGGÄndG 5 Art. 4 ; SGG § 66 Abs. 2 S. 1 § 160a Abs. 1 S. 2 § 160a Abs. 2 S. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 2 ; VwGO § 58 Abs. 1 § 58 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie ist nicht fristgerecht begründet worden und daher als nicht prozeßordnungsgemäß zu verwerfen.

Die Klägerin legte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 1994, das ihr am 23. Februar 1994 zugestellt worden war, am 14. März 1994 durch ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten Beschwerde ein (5 BJ 48/94). Sie nahm die Beschwerde am 27. Juni 1994 zurück.