Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) will im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) von weiteren Verfahrenshandlungen ausgeschlossen wird.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|