Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 47 vom 19.12.2019
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 757/17
ArbG Essen, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3319/16
Ausschluss von Schadensersatz nach rechtskräftiger Abweisung der KündigungsschutzklageDurchbrechung der materiellen Rechtskraft eines Urteils wegen vorsätzlichen sittenwidrigen oder arglistigen VerhaltensStrenge Anforderungen an die Herbeiführung einer vorsätzlich sittenwidrig oder arglistig erlangten RechtspositionEinzelfallbewertung bei Beeinflussung des Gerichts durch Äußerung unzutreffender Rechtsansichten
BAG, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 8 AZR 511/18
DRsp Nr. 2020/534
Ausschluss von Schadensersatz nach rechtskräftiger Abweisung der KündigungsschutzklageDurchbrechung der materiellen Rechtskraft eines Urteils wegen vorsätzlichen sittenwidrigen oder arglistigen VerhaltensStrenge Anforderungen an die Herbeiführung einer vorsätzlich sittenwidrig oder arglistig erlangten RechtspositionEinzelfallbewertung bei Beeinflussung des Gerichts durch Äußerung unzutreffender Rechtsansichten
Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine Kündigungsschutzklage abgewiesen wird, schließt grundsätzlich Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Ersatz etwaiger infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretener Vermögensschäden aus. Allerdings gibt es Fälle, in denen sich die Rechtskraft gegenüber einem Schadensersatzanspruch nach § 826BGB nicht durchsetzen kann. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer dadurch einen Vermögensschaden erlitten hat, dass der Arbeitgeber gegen ihn vorsätzlich und sittenwidrig, insbesondere arglistig durch Irreführung des Gerichts ein rechtskräftiges unrichtiges Urteil erwirkt hat.Orientierungssätze:
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