BSG - Beschluss vom 12.03.2015
B 4 AS 54/14 BH
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5; SGG § 110 Abs. 1 S. 1; ZPO § 217;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 327/12
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen AS 265/08

Ausschluss von GrundsicherungsleistungenVerletzung rechtlichen GehörsProzessuale Fürsorgepflichten des GerichtsKurzfristige AufhebungsanträgeRüge der Unterschreitung einer Ladungsfrist

BSG, Beschluss vom 12.03.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 54/14 BH

DRsp Nr. 2015/11298

Ausschluss von Grundsicherungsleistungen Verletzung rechtlichen Gehörs Prozessuale Fürsorgepflichten des Gerichts Kurzfristige Aufhebungsanträge Rüge der Unterschreitung einer Ladungsfrist

1. Der Senat hat bereits entschieden, dass es - im Gegenzug zu den prozessualen Fürsorgepflichten des Gerichts - Voraussetzung für eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist, dass der Beschwerdeführer seinerseits alles ihm Obliegende getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. 2. Bei kurzfristigen Aufhebungsanträgen sind erhöhte Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe zu stellen. 3. Ist die im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbare dreitägige Mindestfrist des § 217 ZPO für die Ladung eingehalten, so kann die Unterschreitung der nicht zwingend gebotenen Ladungsfrist gemäß § 110 Abs. 1 S. 1 SGG nur mit Aussicht auf Erfolg gerügt werden, wenn dargelegt wird, welcher entscheidungserhebliche Vortrag unterblieben ist.

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5; SGG § 110 Abs. 1 S. 1; ZPO § 217;

Gründe:

I