LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.08.2015
2 Sa 635/14
Normen:
ArbGG § 59 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4160/11

Ausschluss von Erfüllungsansprüchen im Rahmen deliktischer HaftungUnbegründete Schadensersatzklage gegen den Verwaltungsrat einer in der Schweiz ansässigen Aktiengesellschaft wegen Täuschung bei Vertragsschluss

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.08.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 635/14

DRsp Nr. 2016/177

Ausschluss von Erfüllungsansprüchen im Rahmen deliktischer Haftung Unbegründete Schadensersatzklage gegen den Verwaltungsrat einer in der Schweiz ansässigen Aktiengesellschaft wegen Täuschung bei Vertragsschluss

1. Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, die mit einer juristischen Person geschlossen worden sind, richten sich grundsätzlich nur gegen die juristische Person (Trennungsprinzip). 2. Täuscht der Verwaltungsrat einer in der Schweiz ansässigen Aktiengesellschaft als gesetzlicher Vertreter den Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrags über die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft und nimmt er die Schädigung des Arbeitnehmers bewusst in Kauf, führt dieses Verhalten allenfalls zur Haftung auf Ersatz des negativen Interesses aus Delikt oder Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo); eine Erfüllungshaftung des gesetzlichen Vertreters in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat ist ausgeschlossen.