I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem aus Jugoslawien stammenden Kläger gemäß Art.
Der 1931 in Jugoslawien geborene Kläger ist als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 11, 560) anerkannt worden. Die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (BGBl III 243-1) hat er indes nicht. Seit dem 15. September 1983 besitzt er eine Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik. Selbständige und vergleichbare unselbständige Tätigkeiten sind ihm seit diesem Zeitpunkt nicht mehr verboten.
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