Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) und unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 23.07.2014 (18 F 326/08 VA) in Absatz 3 des Entscheidungsausspruchs wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E (Vers. Nr. 1x 1xxx51 X 5xx) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 17,1221 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 1x 0xxx49 X 1xx bei der E, bezogen auf den 30.11.2008, übertragen.
Betreffend die übrigen Anrechte der Beteiligten bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
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