Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2013 geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob dem 1938 geborenen und in der Schweiz wohnhaften Kläger für die Zeit ab 1. Januar 2005 ein Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für seine in der Schweiz durchgeführte freiwillige Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) zusteht.
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