I. Die Prüfungskommission kürzte die Honoraranforderung des Klägers, eines an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Gynäkologen, für das Quartal II/91 im Ersatzkassenbereich wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise um 3.149,72 DM (Prüfbescheid vom 15. Oktober 1991). Dem Widerspruch des Klägers half die Prüfungskommission in vollem Umfang ab. Auf den Widerspruch des zu 2) beigeladenen Verbandes der Ersatzkassen (VdAK), der von dem Vorsitzenden des VdAK-Ortsausschusses Kiel M. begründet wurde, stellte die Ersatzkassen-Beschwerdekommission, deren Funktionsnachfolge der beklagte Beschwerdeausschuß übernommen hat, unter dem Vorsitz von M. die Kürzung in Höhe von 3.149,72 DM wieder her (Bescheid vom 16. Juli 1992).
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