BSG - Urteil vom 19.03.1997
6 RKa 35/95
Normen:
SGB V § 106 ; SGB X § 16 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 2, § 16 Abs. 4, § 16 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW 1998, 854
NZS 1998, 201
SozR 3-1300 § 16 Nr. 2

Ausschluß Krankenkassenbediensteter von der Mitwirkung als Vorsitzender des Beschwerdeausschusses

BSG, Urteil vom 19.03.1997 - Aktenzeichen 6 RKa 35/95

DRsp Nr. 1998/1729

Ausschluß Krankenkassenbediensteter von der Mitwirkung als Vorsitzender des Beschwerdeausschusses

1. Von der Mitwirkung als Vorsitzender des Beschwerdeausschusses in der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung ist ein Krankenkassenbediensteter nicht deshalb ausgeschlossen, weil er zuvor im Verwaltungsverfahren die Interessen seiner Kasse vertreten hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 ; SGB X § 16 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 2, § 16 Abs. 4, § 16 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Prüfungskommission kürzte die Honoraranforderung des Klägers, eines an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Gynäkologen, für das Quartal II/91 im Ersatzkassenbereich wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise um 3.149,72 DM (Prüfbescheid vom 15. Oktober 1991). Dem Widerspruch des Klägers half die Prüfungskommission in vollem Umfang ab. Auf den Widerspruch des zu 2) beigeladenen Verbandes der Ersatzkassen (VdAK), der von dem Vorsitzenden des VdAK-Ortsausschusses Kiel M. begründet wurde, stellte die Ersatzkassen-Beschwerdekommission, deren Funktionsnachfolge der beklagte Beschwerdeausschuß übernommen hat, unter dem Vorsitz von M. die Kürzung in Höhe von 3.149,72 DM wieder her (Bescheid vom 16. Juli 1992).