Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.11.2021,
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Zusatzgelds aus dem Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld (im Folgenden: TV T-ZUG) für das Jahr 2021.
Der am 11.06.1979 geborene Kläger war bei der Beklagten in deren Niederlassung in A vom 03.09.2001 bis zum 31.05.2021 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine betriebsbedingte Kündigung der Beklagten zum 31.05.2021 aufgrund der Betriebsschließung der Niederlassung in A. Der Kläger bezog zuletzt ein festes Bruttomonatsentgelt von 2.789,59 € nebst variabler Gehaltsbestandteile.
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