LAG Hamm - Urteil vom 09.11.2022
3 Sa 151/22
Normen:
T-ZUG § 2 Nr. 1 Abs. 1 TV;
Fundstellen:
AuR 2023, 178
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2329-21

Ausschluss des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Zahlung eines tariflichen Zusatzgelds aus dem Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld wegen der tariflichen Stichtagsklausel

LAG Hamm, Urteil vom 09.11.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 151/22

DRsp Nr. 2024/7042

Ausschluss des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Zahlung eines tariflichen Zusatzgelds aus dem Tarifvertrag "Tarifliches Zusatzgeld" wegen der tariflichen Stichtagsklausel

Ein Anspruch auf ein tarifliches Zusatzgeld besteht nur bei Erfüllung der tarifvertraglichen Voraussetzungen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.11.2021, 9 Ca 2329/21 wird kostenpflichtig zurückwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

T-ZUG § 2 Nr. 1 Abs. 1 TV;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Zusatzgelds aus dem Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld (im Folgenden: TV T-ZUG) für das Jahr 2021.

Der am 11.06.1979 geborene Kläger war bei der Beklagten in deren Niederlassung in A vom 03.09.2001 bis zum 31.05.2021 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine betriebsbedingte Kündigung der Beklagten zum 31.05.2021 aufgrund der Betriebsschließung der Niederlassung in A. Der Kläger bezog zuletzt ein festes Bruttomonatsentgelt von 2.789,59 € nebst variabler Gehaltsbestandteile.