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Die Kläger sind als Augenärzte in D niedergelassen und zur kassen- bzw vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Quartal IV/1992 verordneten sie ua das Arzneimittel Methocel Dispersa als Sprechstundenbedarf und verwendeten es als Gleitmittel bei Kontaktglasuntersuchungen und lasertherapeutischen Eingriffen.
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