LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.02.2014
13 Sa 61/13
Normen:
BGB § 620 Abs. 2; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AuR 2014, 239
EzA-SD 2014, 12
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 06.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 120/13

Ausschluss der Sozialplanabfindung bei nicht veranlasster Eigenkündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 13 Sa 61/13

DRsp Nr. 2014/4353

Ausschluss der Sozialplanabfindung bei nicht veranlasster Eigenkündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine Sozialabfindung bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers Hier: Keine Veranlassung zur Eigenkündigung durch den Arbeitgeber bei einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in zeitlicher Nöhe zur Teilbetriebsstilllegung ohnehin aufgrund Befristung geendet hätte.

1. Kündigt der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt, in dem ihm die Arbeitgeberin nach einer "Betriebsvereinbarung Teilbetriebsstilllegung" noch gar keine Kündigung aussprechen darf, hat er keinen Anspruch auf eine Sozialplanabfindung. 2. Sozialpläne haben gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG eine zukunftsgerichtete Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion; die in ihnen vorgesehenen Leistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit geleisteten Dienste dar sondern sollen die künftigen Nachteile ausgleichen oder mildern, die den Beschäftigten durch eine Betriebsänderung entstehen können.