GG Art 3 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1366/08
Ausschluss der Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers; Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien bei der Gruppenbildung; Voraussetzungen betrieblich veranlasster Eigenkündigung; unbegründete Klage auf Sozialplanabfindung bei nicht durch Arbeitgeberin veranlasster Eigenkündigung
LAG Köln, Urteil vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 828/08
DRsp Nr. 2010/17827
Ausschluss der Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers; Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien bei der Gruppenbildung; Voraussetzungen betrieblich veranlasster Eigenkündigung; unbegründete Klage auf Sozialplanabfindung bei nicht durch Arbeitgeberin veranlasster Eigenkündigung
1. Bei der Aufstellung eines Sozialplans haben die Betriebsparteien einen weiten Spielraum für die Bestimmung des angemessenen Ausgleichs der mit einer Betriebsänderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile; sie können grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob, in welchem Umfang und in welcher Weise sie diese ausgleichen oder mildern wollen. 2. Im Rahmen ihres Ermessens können die Betriebsparteien nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden und sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen; dabei sind jedoch die Grenzen von Recht und Billigkeit nach § 75 Abs. 1BetrVG und die Funktion eines Sozialplans nach § 112 Abs. 1BetrVG zu beachten. 3. Recht und Billigkeit verlangen vor allem die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GG zugrunde liegt; er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen bei vergleichbarem Sachverhalt sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen.
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