BSG - Beschluß vom 16.01.2007
B 5 R 96/06 B
Normen:
GVG § 169 § 171b Abs. 1 S. 1 § 171b Abs. 2 § 171b Abs. 3 § 173 Abs. 2 ; SGG § 61 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 670
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht 13. Senat - L 13 R 451/05 - 25.01.2006,
SG München, vom 17.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 5866/04

Ausschluss der Öffentlichkeit im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 16.01.2007 - Aktenzeichen B 5 R 96/06 B

DRsp Nr. 2007/3369

Ausschluss der Öffentlichkeit im sozialgerichtlichen Verfahren

Werden im Sachvortrag des Berichterstatters das Geburtsdatum und der Beruf des Betroffenen sowie die Diagnosen und Ärzte genannt, so sind keine persönlichen Umstände betroffen, deren öffentliche Erörterung geeignet gewesen sein könnte, den Betroffenen bloßzustellen, sein Ansehen herabzuwürdigen oder auch seine Ehre oder berufliche Stellung zu gefährden und deshalb ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Öffentlichkeit zu begründen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GVG § 169 § 171b Abs. 1 S. 1 § 171b Abs. 2 § 171b Abs. 3 § 173 Abs. 2 ; SGG § 61 Abs. 1 ;

Gründe: