Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist der Ausschluss von Frauen nach Vollendung des 65. Lebensjahres von der Möglichkeit zur Nachentrichtung von Beiträgen bei Heiratserstattung nach § 282 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
I. 1. Die 1919 geborene Beschwerdeführerin übte mindestens von Anfang 1954 bis Mai 1958 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus und entrichtete hierfür Pflichtbeiträge. Anlässlich ihrer Eheschließung im Juni 1958 ließ sie sich die bis dahin zur Arbeiterrentenversicherung gezahlten Beiträge erstatten. Ihr Versicherungskonto weist seitdem keine rentenrechtlich relevanten Zeiten auf.
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