Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2011 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2009 wird aufgehoben, soweit er die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 13. Juni 2007 betrifft.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 13. Juni 2007 bei der Beklagten familienversichert war.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die am 1. Januar 1962 geborene Klägerin seit 2001 bei der Beklagten familienversichert ist.
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