LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.05.2014
L 6 KR 7/14 B ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 86b; ZPO § 4 Abs. 1 Halbs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 237/13

Ausschluss der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Berufung wegen einer Zinsforderung; Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.05.2014 - Aktenzeichen L 6 KR 7/14 B ER

DRsp Nr. 2014/10085

Ausschluss der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Berufung wegen einer Zinsforderung; Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes

Die Berufung wegen einer Zinsforderung fällt nicht unter § 144 Abs 1 Satz 2 SGG. Insoweit ist sie auch bei isolierter Geltendmachung nicht wie eine Hauptforderung zu behandeln.

Die Beschwerde wird verworfen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 86b; ZPO § 4 Abs. 1 Halbs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller beansprucht Verzugszinsen auf den Zahlbetrag von 35,06 EUR,

Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. August 2008 die Berechnung der Belastungsgrenze, die nach Anerkenntnis der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2013 in der genannten Höhe festgestellt und nach unbestrittener Mitteilung der Antragsgegnerin vom Juli 2013 ausgezahlt worden war.

Darauf forderte der Antragsteller Verzugszinsen in Höhe von 4 % pro Jahr, was die Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2013, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2013, ablehnte.

Mit dem noch im gleichen Monat beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Antrag hat der Antragsteller die Zinsen "auch im Eilverfahren" geltend gemacht.