I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2008 wird verworfen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
I. In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
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