LSG Chemnitz - Beschluss vom 12.02.2009
L 3 B 794/08 AS-PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 642/07

Ausschluss der Beschwerde gegen die Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Chemnitz, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen L 3 B 794/08 AS-PKH

DRsp Nr. 2010/13195

Ausschluss der Beschwerde gegen die Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen im sozialgerichtlichen Verfahren

Der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG enthält keine Ansatzpunkte dafür, dass nur die auf den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen eines Antragstellers beruhende vollständige Antragsablehnung, nicht aber die Teilablehnung erfasst sein soll. Daher ist eine Beschwerde gegen einen Beschluss ausgeschlossen, mit dem gemäß § 120 Abs. 4 ZPO die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen geändert worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2008 wird verworfen.

II. Außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

I. In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).