LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2003
19 Sa 1098/02
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; TzBfG § 4 Abs. 2 ; ETV Arb vom 20.10.00 § 23 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 13.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1657/01

Ausschluss befristet Beschäftigter vom Bezug einer Besitzstandszulage durch Tarifvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 19 Sa 1098/02

DRsp Nr. 2003/9512

Ausschluss befristet Beschäftigter vom Bezug einer Besitzstandszulage durch Tarifvertrag

»1. § 23 des Entgelttarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Post AG (ETV-Arb) vom 20.11.2000 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er einen Anspruch auf eine Besitzstandszulage nur denjenigen Arbeitern einräumt, die am 31.12.2000 bereits und am 01.01.2001 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG standen und stehen. 2. Es bleibt dahingestellt, ob § 4 Abs. 2 TzBfG an die Tarifvertragsparteien als Normadressaten insoweit strengere Anforderungen stellt als Art. 3 Abs. 1 GG, als er sämtlichen Erwägungen, die regelmäßig typisch sind für eine Befristung (fehlende Perspektive zur Dauerbeschäftigung, regelmäßig kürzere Betriebszugehörigkeitszeit, geringere soziale Bindung an das Unternehmen etc.) die Anerkennung als sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung versagt und zudem als zwingende gesetzliche Norm einen Entscheidungsfreiraum der Tarifpartner nicht zulässt. Sollte dies der Fall sein, so stünde einer Rechtskontrolle des § 23 ETV-Arb (vom 20.11.2000) an den Maßstäben des § 4 Abs. 2 TzBfG das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende verfassungsrechtliche Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) entgegen.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; TzBfG § 4 Abs. 2 ; ETV Arb vom 20.10.00 § 23 ;

Tatbestand: