I.
Durch Versäumnisurteil vom 04.11.2003 des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger 480,- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 15.06.2003 zu zahlen.
Mit Beschluss vom 05.11.2003 bewilligte das Arbeitsgericht die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils. Unter dem 09.12.2004 - Eingang bereits am 08.12.2004 - beantragte der Kläger "die Zwangsvollstreckung auszusetzen".
Dies lehnte das Arbeitsgericht unter dem 28.12.2004 mit der Begründung fehlender Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 ArbGG ab.
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