OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.02.2014
15 B 69/14
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DÖV 2014, 940
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 1943/13

Ausreichende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen 15 B 69/14

DRsp Nr. 2014/3055

Ausreichende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO

1. Zur Frage der ausreichenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.2. Eine rechtswidrig unterbliebene Anhörung kann im Verlauf eines Klage- oder Eilverfahrens nachgeholt werden. Die Heilung kann auch durch Austausch von Sachäußerungen im gerichtlichen Verfahren erfolgen.3. Der Träger öffentlicher Gewalt, der die Erfüllung einer bestimmten Sachaufgabe im Rahmen der öffentlichen Verwaltung zugewiesen erhält, muss und kann selbst bestimmen, wem der Zutritt zum räumlichen Bereich zu gestatten und wem der Zutritt zu versagen ist, wenn eine ordnungsgemäße Tätigkeit im Rahmen des Widmungszwecks gefährdet oder gestört wird.4. Bei der Prüfung der Frage, ob eine solche Gefährdung oder Störung vorliegt, darf der Hausrechtsinhaber auch solche Informationen verwerten, die aus der Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und Mandanten stammen, wenn Letzterer selbst diese Informationen dem Hausrechtsinhaber absichtlich oder versehentlich zur Verfügung gestellt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;