Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 1. Oktober 2012 hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, wird nicht schlüssig in Frage gestellt.
Der Einwand des Klägers, das mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Sanierungs- und Unternehmenskonzept sei tragfähig und räume den Vorwurf der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit aus, greift nicht durch.
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