OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.11.2012
1 O 110/12
Normen:
GastG § 4 Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 16c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 01.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 104/12

Ausräumen des Vorwurfs der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit durch ein Sanierungskonzept und durch ein Unternehmenskonzept

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.11.2012 - Aktenzeichen 1 O 110/12

DRsp Nr. 2013/902

Ausräumen des Vorwurfs der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit durch ein Sanierungskonzept und durch ein Unternehmenskonzept

Zur Versagung der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Gewerbebetrieb künftig nicht ordnungsgemäß geführt werden wird (wie BVerwG, Urt. v. 16.09.1975 - 1 C 27.74 -, [...]).

Normenkette:

GastG § 4 Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 16c Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 1. Oktober 2012 hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, wird nicht schlüssig in Frage gestellt.

Der Einwand des Klägers, das mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Sanierungs- und Unternehmenskonzept sei tragfähig und räume den Vorwurf der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit aus, greift nicht durch.