Ausnahme vom Zurückverweisungsverbot bei nicht korrigierbarer Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen durch Teilurteil - Teilurteil gegen einzelne einfache Streitgenossen auf Beklagtenseite im Arzthaftungsregressprozess - keine Interventionswirkung bei Folgeprozess in anderem Rechtsweg - Darlegungs- und Beweislast im Regressprozess eines Großklinikums gegen beteiligte Ärzte - grobe Fahrlässigkeit eines in der Facharztausbildung befindlichen Assistenzarztes
LAG Köln, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 754/04
DRsp Nr. 2005/11586
Ausnahme vom Zurückverweisungsverbot bei nicht korrigierbarer Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen durch Teilurteil - Teilurteil gegen einzelne einfache Streitgenossen auf Beklagtenseite im Arzthaftungsregressprozess - keine Interventionswirkung bei Folgeprozess in anderem Rechtsweg - Darlegungs- und Beweislast im Regressprozess eines Großklinikums gegen beteiligte Ärzte - grobe Fahrlässigkeit eines in der Facharztausbildung befindlichen Assistenzarztes
»1. Eine Ausnahme von dem Zurückverweisungsverbot des § 68ArbGG kommt in Betracht, wenn durch den Erlass eines Teil- Urteils die vom Berufungsgericht nicht korrigierbare Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen verursacht wird.2. Zur Zulässigkeit eines Teil- Urteils gegen einzelne von mehreren einfachen Streitgenossen auf Beklagtenseite in einem Arzthaftungs- Regressprozess.3. Eine Interventionswirkung nach § 68ZPO findet nicht statt, wenn der Folgeprozess in einen anderen Rechtsweg fällt.4. Will ein Großklinikum nach verlorenem Arzthaftungsprozess die beteiligten angestellten Ärzte in Regress nehmen, so hat es im einzelnen darzulegen und zu beweisen, welche individuellen Pflichtverletzungen mit welchem Grad an Verschulden den einzelnen Ärzten vorzuwerfen sind.
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