OVG Niedersachsen - Beschluss vom 18.07.2012
4 LA 90/11
Normen:
SGB VIII §§ 90 ff.; SGB VIII § 93 Abs. 1; SGB VIII § 93 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2012, 860
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 200/10

Auslöse und Spesen i.R.d. Hinweises unter Pkt. 12.4 der Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII als Einkommen i.S.d. § 93 Abs. 1 SGB VIII

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.07.2012 - Aktenzeichen 4 LA 90/11

DRsp Nr. 2012/17852

Auslöse und Spesen i.R.d. Hinweises unter Pkt. 12.4 der "Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII " als Einkommen i.S.d. § 93 Abs. 1 SGB VIII

1. Der Hinweis unter Punkt 12.4 der "Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII " der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder, Auslöse und Spesen seien in der Regel nicht zu berücksichtigende Einkünfte, weil sie als Ersatz für tatsächliche Aufwendungen gezahlt werden, ist unzutreffend, wenn er dahingehend zu verstehen sein sollte, dass derartige Zahlungen kein Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII darstellen.2. Kostenbeitragspflichtige können aber geltend machen, dass in ihrem Fall ein mit Erzielung des Einkommens verbundener notwendiger Verpflegungsaufwand entstanden ist, der von ihrem Einkommen nach § 93 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 2 SGB VIII in Abzug zu bringen ist.3. Schuldverpflichtungen, die zur Finanzierung selbstgenutzten Wohnungseigentums eingegangen worden sind, stellen nur insoweit Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 3 SGB VIII dar, als sie über den Betrag hinausgehen, der für den durch die Nutzung des Eigentums erzielten Wohnwert anzusetzen ist. Der Wohnwert eines von Eheleuten gemeinsam genutzten Wohnhauses lässt sich nicht auf die Ehegatten aufteilen, da beide Ehegatten von dem gesamten Wohnwert profitieren.