LAG Düsseldorf, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 444/17
ArbG Düsseldorf, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 7819/15
Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen in der betrieblichen AltersversorgungSachlich gerechtfertigte Diskriminierung aus Altersgründen durch Ausschluss von Dienstzeiten vor Vollendung des 30. Lebensjahrs in der betrieblichen AltersversorgungAnrechnungsgrundsätze bezüglich anderweitiger - auch fiktiver - Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BetrAVGAnforderungen an eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB ) im Bereich der betrieblichen Altersversorgung
BAG, Urteil vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 437/18
DRsp Nr. 2021/3191
Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen in der betrieblichen AltersversorgungSachlich gerechtfertigte Diskriminierung aus Altersgründen durch Ausschluss von Dienstzeiten vor Vollendung des 30. Lebensjahrs in der betrieblichen AltersversorgungAnrechnungsgrundsätze bezüglich anderweitiger - auch fiktiver - Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BetrAVGAnforderungen an eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313BGB ) im Bereich der betrieblichen Altersversorgung
Orientierungssätze:1. Fiktive Bezüge - auch der gesetzlichen Höherversicherungsrente - können rentenmindernd berücksichtigt werden, wenn es dem Arbeitnehmer möglich ist, durch eine eigene Beteiligung Ansprüche zu erwerben, deren Anrechnung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BetrAVG zulässig ist, er dies aber nicht tut (Rn. 74, 75).2. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BetrAVG ist eine Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge nur dann möglich, wenn der (fiktive) Beitrag des Arbeitgebers hierzu auch mindestens zur Hälfte dem Arbeitnehmer oder dem Versorgungsträger tatsächlich - also netto - zufließt oder zufließen kann (Rn. 76 ff.).
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