LAG München, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 914/15
ArbG München, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 14745/13
Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenInhaltskontrolle und zivilrechtliches Vertragsleitbild des gegenseitigen Nachgebens und VerständnissesSchadensersatz und Hinweis- und Informationspflichten des ArbeitgebersTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 582/15 - v. 15.11.2016
BAG, Urteil vom 20.06.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 537/16
DRsp Nr. 2017/9331
Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenInhaltskontrolle und zivilrechtliches Vertragsleitbild des gegenseitigen Nachgebens und VerständnissesSchadensersatz und Hinweis- und Informationspflichten des ArbeitgebersTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 582/15 - v. 15.11.2016
1. Bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (zu den Auslegungsgrundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN) sind auch sonstige, den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleitende Umstände hinzuziehen, und damit nicht nur die der Anlage 3a beigefügten Schreiben, sondern auch die übrigen im Unternehmen der Beklagten allgemein bekannten und für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbaren Umstände (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 32 f.).
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