LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.03.2017
8 Sa 904/16
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1919/16

Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenErgänzende Vertragsauslegung bei lückenhaften Tarifverträgen infolge fehlender Tariffortschreibung bei Tarifsukzession

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 904/16

DRsp Nr. 2017/8889

Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ergänzende Vertragsauslegung bei lückenhaften Tarifverträgen infolge fehlender Tariffortschreibung bei Tarifsukzession

1. Zur Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel bei textlicher Verknüpfung von festem Entgeltbetrag und einer Nennung einer tarifvertraglichen Vergütungsgruppe.2. Zur Schließung einer arbeitsvertraglichen Lücke aufgrund der Nichtfortschreibung des BAT durch ergänzende Vertragsauslegung.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 12.10.2016 - Az. 6 Ca 1919/16 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostentragungspflicht sich nach diesem Urteil bestimmt.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich denen der Berufung - trägt die Beklagte.

3.

Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin eine tarifliche Vergütung zusteht.

Die 39 Jahre alte Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 01.03.1999 als Altenpflegerin beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen der "Einzelfirma Pflegezentrum D., Inhaber W. T." und der Klägerin vom 01./08.03.1999 heißt es unter anderem wie folgt:

"§ 2 Vergütung

1. 2.