Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche. Die Klägerin schloss mit dem Beklagten, der unter dem Namen "C" einen Einkaufsführer herausgibt am 01.06.2003 einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Der wesentliche Inhalt, soweit er für das Berufungsverfahren von Bedeutung ist, ist im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 17.02.2004 wiedergegeben. Danach war als Vergütung ein Betrag von 1.300,00 EUR brutto pro Monat vereinbart, weiter findet sich die Regelung über eine Provision und eine Verweisung auf § 9. In § 2 des Arbeitsvertrages ist vereinbart, dass das monatliche Gehalt am Ende eines Monats auf die jeweilige auszuzahlende Provision angerechnet wird.
In § 9 "Besondere Vereinbarungen" heißt es wörtlich:
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