LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.07.2004
4 Sa 377/04
Normen:
BGB 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 17.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1693/03

Auslegung widersprüchlicher Vereinbarungen zu Festlohn und Provision

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.07.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 377/04

DRsp Nr. 2005/2099

Auslegung widersprüchlicher Vereinbarungen zu Festlohn und Provision

Haben die Parteien eine Festlohnvereinbarung getroffen und trotz der besonderen Vereinbarungen nicht geregelt, dass ein monatlicher Mindestumsatz von 5.000,00 EUR erst das Festgehalt von 1.300,00 EUR auslöst, gehen etwaige Unklarheiten der Vertragsgestaltung zu Lasten des Arbeitgebers; dessen Auffassung, bei erzielten Umsätzen von 4.999,00 EUR sei eine Vergütung überhaupt nicht zu zahlen, dürfte die Grenzen zum Lohnwucher überschreiten.

Normenkette:

BGB 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche. Die Klägerin schloss mit dem Beklagten, der unter dem Namen "C" einen Einkaufsführer herausgibt am 01.06.2003 einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Der wesentliche Inhalt, soweit er für das Berufungsverfahren von Bedeutung ist, ist im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 17.02.2004 wiedergegeben. Danach war als Vergütung ein Betrag von 1.300,00 EUR brutto pro Monat vereinbart, weiter findet sich die Regelung über eine Provision und eine Verweisung auf § 9. In § 2 des Arbeitsvertrages ist vereinbart, dass das monatliche Gehalt am Ende eines Monats auf die jeweilige auszuzahlende Provision angerechnet wird.

In § 9 "Besondere Vereinbarungen" heißt es wörtlich: