LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.11.2016
5 Sa 105/16
Normen:
RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung § 8 Nr. 3.2. LG 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 312/15

Auslegung von TarifverträgenDifferenzierung verschiedener Reinigungsarbeiten im Lohngruppenkatalog des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der GebäudereinigungVerwertung von Tarifauskünften im Prozess

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 105/16

DRsp Nr. 2021/14434

Auslegung von Tarifverträgen Differenzierung verschiedener Reinigungsarbeiten im Lohngruppenkatalog des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung Verwertung von Tarifauskünften im Prozess

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen folgenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. 2. Im einschlägigen Tarifvertrag sind die unterschiedlichen Reinigungsarbeiten im Krankenhaus den Lohngruppen 1 und 2 eindeutig zugeordnet. Es obliegt der Dispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien, die Tätigkeitsmerkmale entweder enumerativ aufzulisten oder mit Oberbegriffen die Stufenfolge festzulegen und mit Beispielen zu unterlegen. An diese Festlegungen sind die Gerichte für Arbeitssachen gebunden und können die tariflichen Wertungen nicht durch ihre eigenen Wertungen ersetzen. 3. Tarifauskünfte, die auf die Beantwortung einer prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sind, können im Prozess nicht berücksichtigt werden. Verwertet werden können und dürfen lediglich Tarifauskünfte, die Auskunft geben über das tatsächliche Tarifgeschehen oder eine einvernehmliche tarifliche Übung.

Tenor

1. 2. 3.