BAG - Urteil vom 28.05.2008
10 AZR 352/07
Normen:
AktG § 71 Abs. 1 Nr. 8; AktG § 192 Abs. 2 Nr. 3; AktG § 193 Abs. 2 Nr. 4; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 158 Abs. 2; BGB § 162 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 397; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 34 zu § 307 BGB
WM 2008, 1923
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 11.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 137/06

Auslegung von Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen, Erlöschen von im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms für Führungskräfte zuerkannten Aktienbezugsrechten

BAG, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 352/07

DRsp Nr. 2009/1414

Auslegung von Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen, Erlöschen von im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms für Führungskräfte zuerkannten Aktienbezugsrechten

1. Gewährt der Arbeitgeber seinen Führungskräften Aktienoptionen, unterliegen die Ausübungsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. 2. Bei dieser Inhaltskontrolle können die zu anderen Sondervergütungen entwickelten Grundsätze in Bezug auf Bindungs- und Verfallklauseln nicht uneingeschränkt herangezogen werden. 3. Wird das Bezugsrecht auch nach Ablauf der in § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG vorgeschriebenen Wartezeit von mindestens zwei Jahren an das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses geknüpft, benachteiligt diese Regelung den Arbeitnehmer in der Regel nicht unangemessen. 4. Eine Ausgleichsklausel, wonach sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung abgegolten sind, erfasst grundsätzlich auch Ansprüche aus Aktienoptionen, wenn die Bezugsrechte vom Arbeitgeber eingeräumt wurden.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2006 - 14 Sa 137/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

AktG § 71 Abs. 1 Nr. 8; AktG § 192 Abs. 2 Nr. 3; AktG § 193 Abs. 2 Nr. 4; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 158 Abs. 2; BGB § 162 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1;