Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, beim vorgezogenen Altersruhegeld der Klägerin einen versicherungsmathematischen Abschlag in Höhe von insgesamt 10,8 % vorzunehmen. Dieser Abschlag hat für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 31. März 2006 zu einer Kürzung der Betriebsrente der Klägerin in Höhe von insgesamt 1.715,73 Euro geführt.
Die am 9. Juli 1943 geborene Klägerin war vom 1. Oktober 1973 bis zum 31. Mai 2004 bei der Beklagten beschäftigt. Vor und während ihrer Dienstzeit hat das dortige tarifliche System der betrieblichen Altersversorgung mehrfach gewechselt.
Zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns der Klägerin galt der Tarifvertrag der Techniker-Krankenkasse (TKT) vom 28. Dezember 1966, nach dessen § 32 iVm. Abschnitt A Nr. 2 seiner Anlage 4 die Zusatzversicherung durch eine Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt wurde, wenn der Angestellte bei der Einstellung nicht schriftlich erklärte, dass er die Pflichtversicherung bei der VBL wählte.
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