1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 08.05.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Sozialplan.
Der Kläger war seit 01.09.1984 bei der Beklagten im Geschäftsbereich "C." beschäftigt.
Am 01.06.2016 schlossen die IG Metall Bezirk Baden-Württemberg, diese zugleich in Vertretung u.a. der Bezirksleitung Bayern, mit verschiedenen Unternehmen der B.-Gruppe, auch der Beklagten, einen Tarifsozialplan.
Unter C.5. Sozialplanabfindung heißt es:
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