ArbG Rostock, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 988/14
Auslegung eines Spartentarifvertrages zur Gewährung von Ersatzfeiertagen
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 151/15
DRsp Nr. 2016/19406
Auslegung eines Spartentarifvertrages zur Gewährung von Ersatzfeiertagen
1. Arbeitnehmer, die zum Fahrpersonal gehören (§ 20 Spartentarifvertrag Nahverkehr Mecklenburg-Vorpommern: "Arbeitnehmer im Betriebs- und Verkehrsdienst, einschließlich der Verkehrs- und Fahrmeister"), haben nach § 11 Satz 3 Anlage 3 Spartentarifvertrag Nahverkehr Mecklenburg-Vorpommern einen Anspruch auf bezahlte freie Tage im Umfang der im Kalenderjahr anfallenden "bezahlten" Wochenfeiertage (Ersatzfeiertage), der unabhängig von den Ansprüchen auf die Feiertags-Zulage aus § 9 Absatz 1 Satz 2 Buchst. c Spartentarifvertrag Nahverkehr Mecklenburg-Vorpommern für tatsächliche Arbeitseinsätze an Feiertagen besteht.2. Anwendungsfall der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen (BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 422/05 - ZTR 2007, 42; BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - AP Nr. 30 zu § 1TVG Tarifverträge: Lufthansa = ZTR 2004, 426; BAG 5. Oktober 1999 - 4 AZR 578/98 - AP Nr. 15 zu § 4TVG Verdienstsicherung = DB 2000, 429). 3. Ist der Wortlaut des Tarifvertrages eindeutig, kann er nicht in Hinblick auf den Willen der Tarifvertragsparteien einschränkend ausgelegt werden.
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