LAG Köln - Urteil vom 25.05.2007
11 Sa 198/07
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1 § 112 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 140
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5054/06

Auslegung eines Sozialplans zur Berechnung des für die Abfindung maßgeblichen Bruttoverdienstes

LAG Köln, Urteil vom 25.05.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 198/07

DRsp Nr. 2007/17753

Auslegung eines Sozialplans zur Berechnung des für die Abfindung maßgeblichen Bruttoverdienstes

»Wird in einer Sozialplanregelung hinsichtlich der Berechnung des für die Abfindung maßgeblichen Bruttoverdienstes zwischen drei Vergütungsmodellen - dem vertraglich vereinbarten Bruttomonatsgehalt (1.), dem vertraglich vereinbarten Bruttojahresgehalt (2.) und dem vertraglich vereinbarten Jahreszieleinkommen sowie vertraglich vereinbarten variablen Gehältern (3.) - unterschieden, sind bei der Berechnung von Abfindungen für Arbeitnehmer, mit denen ein Jahresbruttogehalt i. S. der 2. Variante vereinbart wurde, weitere Zahlungen, die auf Grund von zusätzlich getroffenen Zielvereinbarungen erfolgt sind, jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn es im Sozialplan nach der Beschreibung der drei Vergütungsmodelle heißt, dass darüber hinaus keine anderen Einkommensbestandteile, wie z.B. Boni, Prämien, sonstige erfolgsabhängige Vergütung, Rufbereitschaft, Dienstwagen und sonstige Zuwendungen berücksichtigt werden.«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1 § 112 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um die Zahlung einer weiteren Sozialplanabfindung.