1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22.10.2014 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung eines Abfindungsanspruchs aus einem Sozialplan, hilfsweise Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach §
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