BAG - Urteil vom 10.02.2009
1 AZR 809/07
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 199
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 28/07
ArbG Hamburg, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 125/06

Auslegung eines Sozialplans bezüglich der Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden aus einer Beschäftigungsgesellschaft [sog. Sprinterprämie]

BAG, Urteil vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 1 AZR 809/07

DRsp Nr. 2009/5530

Auslegung eines Sozialplans bezüglich der Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden aus einer Beschäftigungsgesellschaft [sog. "Sprinterprämie"]

1. Erhöht sich die Abfindung eines Arbeitnehmers aus Gründen des Sozialplans für jeden vollen Monat, um den dieser seine "Verweildauer" in der Beschäftigungsgesellschaft vor dem im Sozialplan festgelegten Termin [29.01.2006] wegen der Aufnahme einer anderen Beschäftigung [zum 30.09.2005] beendet, ist der Anspruch entstanden, wobei es unerheblich ist, dass es sich dabei nicht um einen Nachteilsausgleich iSv. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG handelt. 2. Ist als Höchstgrenze für die Abfindung der Betrag vereinbart, der sich aus der Summe der vom Arbeitgeber eingesparten Kosten (Verkürzung der Beendigungsfrist) durch Übergang in die Beschäftigungsgesellschaft errechnet, sind die Voraussetzungen erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis schon vor Ablauf der sonst einzuhaltenden ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 5. September 2007 - 5 Sa 28/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Prämie für die vorzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.