Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes eine Abfindung aus einem Sozialplan zusteht.
Der Kläger war seit dem 1. Juni 1970 bei der Beklagten als Kraftfahrer in deren Fuhrpark beschäftigt. Sein monatliches Bruttoentgelt betrug zuletzt ca. 5.100,-- DM. 1996 plante die Beklagte aus wirtschaftlichen Gründen eine Personalreduzierung. Die Betriebspartner schlossen deswegen am 20. Juli 1996 im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens eine "Betriebsvereinbarung", in der es u.a. heißt:
I. Interessenausgleich
1. Die Unternehmensleitung sieht eine Überlebenschance für den Betrieb nur, wenn unter anderem die Belegschaft reduziert wird. Der Betriebsrat nimmt dies zur Kenntnis.
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