Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 31. August 2017 –
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10. Februar 2017 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Physiotherapeuten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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