LAG Schleswig-Holstein, vom 27.11.1959 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 171/58
Auslegung eines Klageantrags - Freistellungspflicht des Arbeitgebers bei Schädigung von Arbeitnehmern untereinander
BAG, Urteil vom 19.05.1961 - Aktenzeichen 1 AZR 35/60
DRsp Nr. 2005/1851
Auslegung eines Klageantrags - Freistellungspflicht des Arbeitgebers bei Schädigung von Arbeitnehmern untereinander
»1. Auch ein Klageantrag ist der Auslegung fähig. Bei dieser Auslegung muß der Wortlaut hinter Sinn und Zweck des Antrags zurücktreten.2. Über die Anforderungen, die an eine Revisionsrüge gemäß § 139ZPO gestellt werden müssen.3. An der Rechtsprechung über die Freistellungspflicht des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gegenüber, der einem Arbeitskameraden schuldhaft einen Schaden beigefügt hat, wird festgehalten (vgl. BAG AP Nr. 18 zu §§ 898, 899RVO; BAG AP Nr. 9 zu § 611BGB Haftung des Arbeitnehmers). Sie steht nicht im Widerspruch zu BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899RVO.4. Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Ansprüche, die vom Geschädigten oder seinen Rechtsnachfolgern mit Erfolg gegen den Schädiger geltend gemacht werden können.«